Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das bestätigt, wer Erbe einer verstorbenen Person ist und zu welchem Anteil. Rechtsgrundlage ist § 2353 BGB. Mit dem Erbschein können Erben gegenüber Banken, Grundbuchämtern, Versicherungen und Behörden nachweisen, dass sie über den Nachlass verfügen dürfen. Für den Inhalt des Erbscheins gilt eine Vermutung der Richtigkeit, auf die sich Dritte verlassen dürfen.
Wann wird ein Erbschein benötigt?
Ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall erforderlich. Er wird typischerweise verlangt, wenn:
- kein Testament vorliegt und die gesetzliche Erbfolge nachgewiesen werden muss,
- nur ein handschriftliches Testament existiert,
- eine Immobilie auf die Erben umgeschrieben werden soll und kein notarielles Testament vorhanden ist,
- Banken oder andere Stellen einen eindeutigen Nachweis des Erbrechts verlangen.
Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor, genügt dies oft als Nachweis. Banken dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in jedem Fall pauschal einen Erbschein verlangen.
Antrag beim Nachlassgericht
Zuständig ist das Nachlassgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Der Antrag kann dort zur Niederschrift oder über einen Notar gestellt werden. Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben in der Regel an Eides statt versichern. Benötigt werden unter anderem:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis, etwa Geburtsurkunden oder eine Heiratsurkunde
- Vorhandene Testamente oder Erbverträge
- Angaben zu weiteren möglichen Erben und zum Wert des Nachlasses
Kosten
Die Gebühren für Erbschein und eidesstattliche Versicherung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden ab. Bei kleineren Nachlässen fallen meist überschaubare Beträge an, bei größeren Vermögen steigen die Kosten deutlich. Die Kosten tragen in der Regel die Erben.
Erbschaften mit Auslandsbezug
Seit dem 17. August 2015 gilt in den meisten EU-Staaten die Europäische Erbrechtsverordnung. Für Nachlässe mit Bezug zu mehreren EU-Staaten kann beim Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden, das in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren anerkannt wird. In Staaten außerhalb dieses Rahmens wird der deutsche Erbschein meist mit Apostille oder Legalisation und Übersetzung vorgelegt.
Beglaubigte Übersetzung eines Erbscheins
Soll ein deutscher Erbschein im Ausland verwendet werden – etwa um ein Bankkonto aufzulösen oder eine Immobilie umzuschreiben –, verlangen die dortigen Stellen fast immer eine beglaubigte Übersetzung. Umgekehrt müssen ausländische Erbnachweise, Testamente und Sterbeurkunden für ein deutsches Nachlassverfahren beglaubigt ins Deutsche übersetzt werden.
Verwandte Themen
- Testament – Letztwillige Verfügung zur individuellen Erbfolge
- Erbvertrag – Verbindliche Vereinbarung über Erbfolgeregelungen
- Sterbeurkunde – Amtlicher Nachweis über einen Todesfall
- Notarielle Urkunde – Rechtlich beurkundete Erklärung
Zusammenfassung
Der Erbschein weist nach, wer Erbe ist und zu welchem Anteil. Er wird beim Nachlassgericht beantragt, kostet je nach Nachlasswert unterschiedlich viel und ist nicht immer erforderlich, wenn ein notarielles Testament vorliegt. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kommen das Europäische Nachlasszeugnis, eine Apostille und beglaubigte Übersetzungen ins Spiel.
